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HHG 2026

§ 25 Erweitertes Rechnungswesen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/25#abs-1 (1) Systematik

In den Budgeteinheiten der Landesverwaltung werden die Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung sowie Kosten- und Leistungsrechnung eingesetzt. Die Budgeteinheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 461, 462, 549, 971, 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/25#abs-2 (2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 und des Titels 517 11 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus sind die Ausgaben der Obergruppe 44 innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Die Deckungsfähigkeit in den Budgeteinheiten bestimmt sich bezogen auf die Ausgabeansätze der Hauptgruppen 4 und 5 ausschließlich nach den vorstehenden Maßgaben, soweit nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Vorschrift etwas anderes bestimmt ist oder es sich um Ausgaben handelt, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/25#abs-3 (3) Umsetzung von Mitteln

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können in begründeten Ausnahmefällen Mittel von einer Budgeteinheit in eine andere umgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/25#abs-4 (4) Vorrang

Die Absätze 1 bis 4 gehen den Regelungen des § 17b der Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften vor, soweit sie von diesen abweichen.

§ 24 § 26